Strafvollzug | Recht und Demokratie |
Rechtspolitik
Strafvollzug
Bremer U-Haft-Gesetz beschlossen - Bericht aus der Bürgerschaftssitzung
(Landtag) vom 25.2.2010
Seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform I am
1. September 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug
auf die Länder übergegangen. Im Zuge dessen mussten unter anderem
Regelungen aus unterschiedlichen Bundesgesetzen in einem Bremischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz
zusammengefasst werden. Der Senat hatte im September vergangenen Jahres
einen Gesetzentwurf
vorgelegt, der Rechtsausschuss
der Bürgerschaft hatte dazu ExpertInnenanhörungen durchgeführt
und abschließend beraten.
In der heutigen Debatte zur 2. Lesung des Gesetzes ging der justizpolitische
Sprecher der Grünen-Fraktion Horst Frehe noch einmal auf die wesentlichen
Punkte ein: "Uns ist besonders wichtig, dass die Suizidprävention
bei der Aufnahme in die Untersuchungshaft und auch während der Haftzeit
gesetzlich geregelt wird. Es muss alles getan werden, um Menschen, denen
zu Recht oder zu Unrecht eine Straftat vorgeworfen wird, davor zu bewahren,
dass sie nach der Inhaftierung in der Auseinandersetzung mit ihrer Situation
und besonders mit den Schuldvorwürfen ihrem Leben ein Ende setzen."
Die Belehrung über Rechte und Pflichten muss so erfolgen, dass sie
von allen verstanden wird, damit sich die aufgenommenen U-Häftlinge
auf die neue Lebenssituation einstellen können. Das bedeutet, dass
sie für ausländische Häftlinge in ihrer Muttersprache und
für sinnes- oder kognitiv beeinträchtigte Häftlinge in einer
für sie verständlichen Form zu erfolgen hat.
Grundsätzlich solle eine Einzelunterbringung in einer Haftzelle erfolgen.
Suizidgefahr kann ein Grund für eine Unterbringung mit einem anderen
U-Häftling sein, Pflege- oder Hilfebedürftigkeit nicht.
Bei einer schweren Erkrankung oder bei Tod soll es vom U-Häftling bestimmt
werden können, wer davon benachrichtigt wird. Es könne gute Gründe
geben, wenn zum Beispiel die Straftat im familiären Umfeld begangen
worden sein soll, bestimmte Familienmitglieder von der Erkrankung nicht
in Kenntnis zu setzen.